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Satzung

 

Die Satzung wurde auf dem Landesverbandstag am 20. September 2014 in den §§ 3, 6, 8, 9, 10, 12 und 13 geändert und am 7. August 2015 beim Registergericht eingetragen.

 

Teil I
§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Rechte der Mitglieder
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beitragszahlung


Teil II
§ 7 Organe des Landesverbandes
§ 8 Der Landesverbandstag
§ 9 Regularien/Durchführung des Landesverbandstages
§ 10 Der Landesbeirat
§ 11 Der Landesvorstand
§ 12 Wahl des Landesvorstandes


Teil III
§ 13 Landeskassenprüfer
§ 14 Satzungsänderungen
§ 15 Wählbarkeit
§ 16 Geschäftsjahr, Gerichtsstand
§ 17 Auflösung des Landesverbandes

 

S A T Z U N G

Deutscher Mieterbund Land Brandenburg e.V.

beschlossen auf dem Landesverbandstag am 08.11.2008
i.d.F. der Landesverbandstage am 03.07.2010 und 20.09.2014



Teil I

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

1) Der Verein führt den Namen

"Deutscher Mieterbund Land Brandenburg e. V.",

nachfolgend als Landesverband bezeichnet.

2) Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist im Vereinsregister eingetragen.

3) Der Landesverband ist Mitglied im Deutschen Mieterbund e.V. (DMB).

 

§ 2 Vereinszweck

1) Der Landesverband vereint die Aktivitäten seiner Mitglieder auf der Grundlage der Forderungsprogramme des Deutschen Mieterbundes und vertritt deren Interessen auf Landesebene und im Deutschen Mieterbund.

2) Er setzt sich ein für:

· die verfassungsmäßige Garantie des Grundrechts auf Wohnung,
· eine soziale Wohnungsbau- und Bodenwirtschaft,
· sozialverträgliche Mieten und gesetzlich begrenzte Betriebskosten bei Wohnungen,
· weitestgehenden Kündigungs- und Räumungsschutz bei Wohnungen,
· die sozial gerechte Regelung ungeklärter Vermögensangelegenheiten bei Grundstücken und Gebäuden,
· die Interessenvertretung der Mieter, Nutzer und Pächter durch Aufklärung, Beratung und rechtspolitische Aktivitäten,
· den Schutz der Rechte der Nutzer und Pächter.

3) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral.


§ 3 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Landesverbandes können alle Vereine im Lande Brandenburg werden, deren Satzung mit den Grundsätzen der Verbandssatzung und der Satzung des DMB übereinstimmt und die diese Satzungen anerkennen.

2) Die Mitgliedschaft im Landesverband muß schriftlich unter Vorlage der eigenen Satzung gegenüber dem Landesvorstand beantragt werden.
Die Mindestmitgliedschaft beträgt zwei Jahre.
Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnung zu, über den der Landesbeirat auf seiner nächsten Sitzung abschließend entscheidet.

Die dem Landesverband angeschlossenen Mitglieder sollen ihrem Vereinsnamen die Worte "Deutscher Mieterbund" beifügen.

3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung des Vereins oder Ausschluß. Ein Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses seiner Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres kündigen. In die Mitgliederversammlung, auf der ein solcher Beschluß diskutiert wird, ist ein Vertreter des Landesverbandes einzuladen.

4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a) wenn es seine Beitragspflicht wiederholt oder in nicht unerheblichem Maße verletzt; dies ist insbesondere der Fall, wenn innerhalb eines Jahres zwei oder mehr Zahlungen im Sinne § 6 Abs. 2 Buchstabe b) verspätet geleistet werden oder das Mitglied mit mehr als einem Beitrag in Verzug ist,

b) wenn sich das Verhalten des Vereins mit dem Zweck und Ziel des Landesverbandes nicht vereinbaren läßt oder wenn das Ansehen des Landesverbandes oder des DMB geschädigt wird.

Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes der Landesbeirat. Der Beschluß ist dem Betroffenen mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Vor dem Beschluß ist der Betroffene anzuhören.

Gegen den Beschluß ist binnen vier Wochen nach Zustellung die Berufung an den Landesverbandstag zulässig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte und Ehrenämter von Vertretern des Vereins; mit dem Ausschluß enden alle Ehrenämter.

Die Entscheidung des Landesverbandstages ist unanfechtbar.


§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Landesverbandes sind berechtigt

a) an der Bildung und Tätigkeit der Organe und Einrichtungen des Landesverbandes mitzuwirken,

b) das Leistungsangebot und die Einrichtungen des Landesverbandes entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,

c) Anfragen, Vorschläge, Anträge und Kritiken an den Landesverband einzureichen,

d) jährlich Rechenschaft über die Verwendung der dem Landesverband überwiesenen finanziellen Abführungen aller Mitglieder zu verlangen,

e) sich untereinander zu gemeinsamen Aktionen gemäß den in § 2 dieser Satzung genannten Zielen und Aufgabe zusammenzuschließen sowie Absprachen der gegenseitigen Hilfe untereinander und für die jeweiligen Vereinsmitglieder zu treffen.


§ 5 Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder des Landesverbandes sind verpflichtet:

a) über alle in ihrem Bereich auftretenden Schwerpunktprobleme der Mieten-, Wohnungsbau- und Bodenpolitik sowie damit im Zusammenhang stehender ungeklärter Eigentumsfragen den Landesverband zu informieren,

b) periodisch gemäß § 6 dieser Satzung ihren finanziellen Beitrag für die Tätigkeit des Landesverbandes zu leisten,

c) den Landesvorstand abschriftlich über Eingaben und Anträge an Bundes- und Landesbehörden zu informieren.

d) eine Prüfung ihrer Vermögensverwaltung und eine Rechnungsprüfung nach dieser Satzung zu ermöglichen.

2) Vertreter oder Beauftragte des Landesverbandes sowie des DMB sind berechtigt, an den Sitzungen und Versammlungen der Mitglieder mit beratender Stimme teilzunehmen; sie sind zu Jahreshauptversammlungen rechtzeitig einzuladen.


§ 6 Beitragszahlung

1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Beitrag richtet sich nach der Zahl der Mitglieder des Vereins; der Beitragssatz wird vom Landesverbandstag mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschlossen.

2) a) Die Mitglieder des Landesverbandes melden quartalsweise die Anzahl ihrer jeweiligen Vereinsmitglieder.

b) Die Mitglieder des Landesverbandes zahlen entsprechend der Anzahl ihrer Vereinsmitglieder den Beitrag für das Quartal.

c) Die Meldung zu Buchstabe a) und Zahlung zu Buchstabe b) sind jeweils zum 28. des
auf das Quartal folgenden Monats, also zum 28. April, 28. Juli, 28. Oktober sowie
28. Januar vorzunehmen.

d) Darüber hinaus können die Mitglieder des Landesverbandes eine Jahresmeldung erstellen. Ein sich hieraus ergebender Saldo gegenüber den Beitragszahlungen für das Jahr ist bis zum 1. Februar des darauf folgenden Jahres auszugleichen.


Teil II

§ 7 Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverbandes sind

· der Landesverbandstag,
· der Landesbeirat,
· der Landesvorstand.

 

§ 8 Der Landesverbandstag

1) Der Landesverbandstag ist das höchste Organ des Landesverbandes. Seine Entscheidungen sind für alle Organe und Mitglieder des Landesverbandes verbindlich.

2) Der Landesverbandstag wird als Delegiertenversammlung mindestens alle drei Jahre einberufen.

3) Der Landesverbandstag besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und Delegierten der Mitglieder.

4) Der Landesverbandstag ist zuständig für alle satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere

· die Beschlussfassung über die Grundsätze der Tätigkeit des Landesverbandes zur Erfüllung der Verbandsaufgaben,
· die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Landesvorstandes für die zurückliegende Zeit seit der letzten Berichterstattung und des Prüfungsberichtes der Landeskassenprüfer,
· die Änderung und Ergänzung der Satzung,
· die Wahl des Landesvorstandes und der Landeskassenprüfer und deren Entlastung und/oder Abwahl,
· die Beschlussfassung bzw. Bestätigung von Ordnungen für die Tätigkeit des Landesverbandes und seiner Organe,
· die Bestimmung des Beitragssatzes gemäß § 6 der Satzung,
· die endgültige Entscheidung über den Ausschluss gemäß § 3.

5) Die Einladungsfrist zu den Landesverbandstagen beträgt mindestens zwei Monate. Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen.


§ 9  Regularien/Durchführung des Landesverbandstages

1) Die Einberufung des Landesverbandstages erfolgt gemeinsam durch den Landesbeirat und den Landesvorstand; ein Landesverbandstag ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

Soll der Landesverbandstag Organe des Landesverbandes wählen oder Satzungsänderungen bzw. die Auflösung beschließen, muss das ausdrücklich beantragt und mit der Einberufung bekannt gemacht werden.

2) Der Landesverbandstag ist stets beschlussfähig; er beschließt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich andere Mehrheiten bestimmt sind.
Anträge müssen mindestens vierzehn Tage vor dem Landesverbandstag schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

3) Vertretungs- und Stimmrecht hat ein Mitglied nur, wenn es die Beiträge satzungsgemäß entrichtet hat. Eine Beitragsstundung durch Beschluss des Landesvorstandes gilt als Erfüllung dieser Voraussetzung.

4) Die Zahl der stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder wird nach der Anzahl der Mitglieder im jeweiligen Verein und nach einem vom Beirat beschlossenen Delegiertenschlüssel ermittelt.
Der Berechnung wird die Mitgliederzahl zu Grunde gelegt, die sich aus der zuletzt vorgelegten Meldung nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a) ergibt.

5) Über die Beschlüsse des Landesverbandstages ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und drei stimmberechtigten Delegierten zu unterzeichnen ist.


§ 10 Der Landesbeirat

1) Der Landesbeirat ist zwischen den Landesverbandstagen das höchste Organ des Landesverbandes. Er berät und beschließt die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Landesverbandes gemäß § 2, soweit sie über den Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Verbandes hinausgehen, die dem Vorstand obliegt.

Er gibt Stellungnahmen zu eingegangenen Anträgen der Mitglieder und zu vorgeschlagenen Satzungsänderungen ab und bereitet die Landesverbandstage durch Beschlussentwürfe zu sämtlichen dem Landesverbandstag satzungsmäßig übertragenen Aufgaben vor.

Er bestellt den Geschäftsführer des Landesverbandes.

Der Landesbeirat kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger durch Beschluss festlegen.

2) Der Landesbeirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich andere Mehrheiten bestimmt sind. Das Vertretungs- und Stimmrecht hat ein Mitglied nur, wenn es die Beiträge satzungsgemäß entrichtet hat. Eine Beitragsstundung durch den Beschluss des Landesvorstandes gilt als Erfüllung dieser Voraussetzung. Der Beirat tagt zumindest zweimal jährlich. In Jahren, in welchen ein Landesverbandtag stattfindet, tagt der Beirat mindestens einmal jährlich. Er ist einzuberufen auf Beschluss des Landesvorstandes oder wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landesbeirates dies fordern. Der Landesbeirat kann einen Beschluss auch ohne Versammlung fassen,wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären.

3) Der Landesbeirat ist berechtigt, von den Mitgliedern Stellungnahmen zu Handlungen anzufordern, die die Vermutung von Satzungsverstößen begründen, er kann im Zusammenhang damit von den Mitgliedern die Durchführung von Buch- und Kassenprüfungen und Berichterstattung darüber anfordern oder entsprechende Prüfungen durch die Landeskassenprüfer vornehmen lassen.

4) Dem Landesbeirat gehören an

· Vertreter aller dem Landesverband angeschlossenen Vereine (die Vereine entsenden für je angefangene 1.000 Mitglieder einen Vertreter),
· die Mitglieder des Landesvorstandes,
· der bestellte Geschäftsführer des Landesverbandes,
· die Vorsitzenden der vom Landesbeirat bestellten ständigen Arbeitsgruppen.

 

§ 11 Der Landesvorstand

1) Dem Landesvorstand gehören an:

· der Vorsitzende,
· zwei Stellvertreter,
· der Schatzmeister,
· der Schriftführer
· sowie bis zu vier Beisitzer.

Der Geschäftsführer des Landesverbandes gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an; er nimmt auch an den Beratungen des geschäftsführenden Vorstandes teil.

2) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht dem Landesverbandstag oder dem Landesbeirat vorbehalten sind. Der Vorstand, insbesondere der geschäftsführende Vorstand, hat die Schaffung der sachlichen und anderen Voraussetzungen für die Tätigkeit des Landesverbandes zu gewährleisten.

3) Den geschäftsführenden Vorstand bilden der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verein wird im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand. Von diesem sind jeweils zwei Mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

4) Der Vorstand ist verpflichtet, dem Beirat jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht schriftlich zu erstatten.

5) Der Landesvorstand kann mit Zustimmung des Landesbeirates ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen als beratende Gremien für alle Angelegenheiten des Landesverbandes bestellen.


§ 12 Wahl des Landesvorstandes

1) Der Landesvorstand wird durch den Landesverbandstag mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, entsprechend der gültigen Wahlordnung, auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

2) Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich; eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Regelung der Haftungsfreistellung des § 31a BGB findet auch Anwendung auf alle Vorstandsmitglieder und auf die Mitglieder der vom Beirat eingesetzten Arbeitsgruppen.

3) Der Vorstand bleibt nach Ablauf einer Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4) Der Landesverbandstag kann jedem Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode durch Zweidrittelmehrheit das Vertrauen entziehen. Damit enden die Ämter der hiervon betroffenen Vorstandsmitglieder. Der Landesverbandstag wählt danach mit einfacher Mehrheit Ersatzmitglieder des Vorstandes.


Teil III

§ 13 Die Landeskassenprüfer

1) Die Landeskassenprüfer werden durch den Landesverbandstag mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und bleiben so lange im Amt, bis neue Landeskassenprüfer bestellt sind.

2) Die Landeskassenprüfer sind verpflichtet, mindestens nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres und vor jedem Landesverbandstag eine Prüfung der Kasse, der Bücher und Belege beim Landesvorstand vorzunehmen. Über jede Prüfung haben sie dem Landesvorstand einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der dem Landesbeirat und, soweit die Prüfung vor einem Landesverbandstag erfolgte, diesem vorzulegen ist.

3) Die Landeskassenprüfer sind auf Beschluss des Landesbeirates berechtigt, auch bei den Mitgliedsvereinen Kassenprüfungen vorzunehmen.


§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von einem Landesverbandstag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 15 Wählbarkeit

In die Organe des Landesverbandes dürfen nur natürliche Personen gewählt werden, die Mitglieder eines Mitgliedsvereines, volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

 

§ 16 Geschäftsjahr, Gerichtsstand

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand befindet sich stets am Sitz des Landesverbandes.


§ 17 Auflösung des Landesverbandes

1) Über die Auflösung des Landesverbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet der Landesverbandstag. Beschlussfähig ist der Landesverbandstag bei Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten. Die Auflösung kann nur mit drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.

2) Sind diese Erfordernisse nicht erfüllt, so wird innerhalb von sechs Monaten mit einer Einladungsfrist von drei Wochen ein weiterer Landesverbandstag mit derselben Tagesordnung anberaumt. Der weitere Landesverbandstag kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung mit vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschließen.

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Diese Satzung wurde beschlossen auf dem Landesverbandstag am 08.11.2008 und geändert auf den Landesverbandstagen am 03.07.2010 und am 20.09.2014.

 

(Unterschriften)

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Satzung im PDF-Format