Über unser Beratungsangebot

 

 

Einbau einer Dusche

Mein Vermieter will meine Badewanne gegen eine ebenerdige Dusche eintauschen. Ist er berechtigt, die Kosten für den Umbau durch eine Mieterhöhung wieder reinzuholen?
Ja. Umbaumaßnahmen des Vermieters stellen dann eine umlagefähige Modernisierung dar, wenn sie aus Sicht des durchschnittlichen Mieters eine Wertverbesserung darstellen.
Das ist regelmäßig der Fall bei Umbauten für eine behindertengerechte Nutzung. ----                            

 

Kündigung
Wird ein Wohnraummietverhältnis mit mehreren Mieter:innen geschlossen, so kann der oder die Vermietende das Mietverhältnis nur wirksam gegenüber allen Mieter:innen kündigen.
Dies gilt auch dann, wenn eine Person nur aus Gründen der finanziellen Absicherung in den Mietvertrag mit aufgenommen wurde und in die Wohnung nie eingezogen ist (AG Ludwigsburg, Urt. v. 8.12.2022 – 1 C 843/22).  ----

­­­DMB-SMART-MIETER-APP // Mietminderung bei Mängeln
 
Liebe Mieterfreundinnen und Mieterfreunde,
 
wir freuen uns, Ihnen ab sofort unsere neue Mietrechts-App „SMART MIETER“ zum Thema „Mietminderung bei Mängeln“ kostenlos zur Verfügung stellen zu können.
 
Bitte nutzen Sie den folgenden Link: smart-mieter.mieterbund.de/.
 
Die DMB-SMART-MIETER-App ist eine Web-Anwendung, die auf dem PC ebenso funktioniert wie auf Smartphones oder Tablets.

Wer muss wann fegen und streuen?

(dmb) Vermieterinnen und Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Mietende müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner:innen im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.
Werden die Arbeiten durch einen Hausmeisterservice oder einen gewerblichen Räumungsdienst erledigt, können die die anfallenden Kosten als Betriebskosten umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde.
Grundsätzlich müssen beim Winterdienst einige Vorgaben beachtet werden, die meistens in städtischen Satzungen vorgegeben sind:

  • Winterdienst muss werktags in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr.
  • Gefegt und gestreut werden müssen in der Regel der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger:innen aneinander vorbeigehen können, für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem halben Meter.
  • Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen des anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt die Räumungspflicht.
  • Ist der Mieter oder die Mieterin laut Mietvertrag für den Winterdienst verantwortlich, jedoch aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt verhindert, muss er oder sie sich um eine Vertretung kümmern. Sind in einem Mehrfamilienhaus laut Mietvertrag die Mieterinnen und Mieter zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen, der Vermieter bzw. die Vermieterin muss hierfür Geräte und Material zur Verfügung stellen.
  • Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat die verunfallte Person unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die Räumungspflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten wurden. Hat die verunfallte Person jedoch leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihr gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden.

Wartung von Rauchwarnmeldern. Was ist zu beachten?

Bis Ende 2020 mussten alle Vermieter Rauchwarnmelder bei Ihren Mietwohnungen einbauen lassen.

Für die Umlage als Betriebskosten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

- keine Umlage bei gemieteten Geräten

- bei Kauf der Geräte durch den Vermieter sind 8 % als Modernisierungsumlage auf die Nettomiete umlegbar

- als Betriebskosten sind die jährliche Vor-Ort-Sichtkontrolle und -Funktionsprüfung umlegbar.

Dabei ist zu beachten, dass verschiedene Geräte eingebaut wurden.

Sie werden in 3 Bauweisen unterteilt:

Abhängig von den ausgewählten Rauchmeldern (Bauweise A, B oder C) kann die Inspektion nach drei unterschiedlichen Verfahren durchgeführt werden:

  • Ein Rauchmelder, bei dem die Prüfung ohne Ferninspektion erfolgen soll, entspricht der Bauweise A.
    Das bedeutet, dass diese Melder einmal jährlich vor Ort zu überprüfen, d.h. zu warten sind. Die jährliche Begutachtung der Gerätetechnik und Montagesituation im Haus oder in der Wohnung ist nach DIN 14676-1 durchzuführen und könnte je nach Bundesland bei Meldern dieser Bauweise entweder vom Eigentümer oder Vermieter, bzw. dem Mieter selbst oder einem beauftragten Fach- bzw. Dienstleistungsunternehmen übernommen werden.
  • Bei dem Verfahren der Teil-Ferninspektion kommen Geräte der Bauweise B zum Einsatz.
    Hierbei wird ein Teil der Prüfung automatisch aus der Ferne vorgenommen und digital übermittelt. Die Ferninspektion von Meldern dieser Bauweise wird hauptsächlich von einem beauftragten Fach- bzw. Dienstleistungsunternehmen übernommen. Da bei diesem Verfahren nicht alle Aspekte gemäß DIN 14676-1 automatisch geprüft und per Funk übermittelt werden können, ist für die noch ausstehenden Prüfungen entweder vom Eigentümer oder Vermieter selbst oder dem beauftragten Fach- bzw. Dienstleistungsunternehmen eine Vor-Ort-Inspektion vorzunehmen.
  • Die komplette Ferninspektion gemäß DIN 14676-1 ermöglicht die vollständige Prüfung der Geräte aus der Ferne. Das bedeutet, dass der Rauchmelder alle Aspekte der Wartung selbst übernimmt und die Daten automatisch digital übermittelt. Die Wohnung muss für die Inspektion nicht mehr betreten werden. Die Ferninspektion von Rauchmelder der Bauweise C wird hauptsächlich von einem beauftragten Fach- bzw. Dienstleistungsunternehmen übernommen.

Verschiedene Rauchmelder der Bauweise C erfüllen aktuell die erhöhten Anforderungen für das Qualitätszeichen „Q”:

Q-Rauchmelder sind besonders hochwertige und zuverlässige Rauchmelder mit einer fest eingebauten 10-Jahresbatterie und werden von unabhängigen europäischen Prüfinstituten nach einheitlichen Verfahren (vfdb-Richtlinie 14-04 bzw. Markensatzung „Q“) geprüft.

Die komplette Ferninspektion bedarf keiner Vor-Ort-Inspektion mehr. Auch die Überprüfung der Raucheintrittsöffnungen und des Warnsignals sowie die Umfeldüberwachung muss nach DIN 14676-1 dabei aus der Ferne erfolgen.

Eine Besonderheit des Typ C liegt darin, dass der Gerätezustand deutlich öfter (1x Monat) als normativ vorgeschrieben überprüft wird.

 

Bei Typ C ist mietrechtlich zu beachten, dass irgendwelche Prüfungs- oder Wartungskosten nicht entstehen. Deshalb darf der Vermieter für diese Geräte auch keine Betriebskosten berechnen.

Ist ein Gerät defekt, muss es ersetzt werden. Die dafür anfallenden Kosten darf der Vermieter auch nicht als Betriebskosten abrechnen. Es handelt sich dabei um eine Instandhaltung.

Eine Übersicht aller Rauchmelder die mit dem Qualitätszeichen „Q“ zertifiziert sind, finden Sie in alphabetischer Reihenfolge, auf www.rauchmelder-lebensrtetter.de

oder auf www.rauchmelder-lebensretter.de/rauchmelder-leitfaden/rauchmelder-mit-q-im-ueberblick/

Bei einer großen Anzahl auch die Alarmtöne, die Sie sich anhören können.

Ob Ihre Rauchmelder vom Typ C sind und das Q-Label erfüllen, können Sie in der Installationsanleitung auf der vorletzten Umschlagseite an Hand der oben rechts eingetragenen CE-Nummer erkennen. Siehe Beispiel

Bedienungsanleitung.png         CE-Nummer.png

Quelle: Berliner Mieterverein Info 45, 20 Fragen und Antworten zu RWM, Stand 12/22

Über diesen Link können Sie Ihre Betriebskosten überprüfen:

An dieser Stelle erhaltet ihr ein schönes Video zur Mitgliedschaft im Mieterverein.

https://youtu.be/tJPv_4tc7EA